BAG - Urteil vom 14.03.2012
7 AZR 147/11
Normen:
BetrVG § 77;
Fundstellen:
AuR 2012, 414
DB 2012, 2052
EzA-SD 2012, 14
EzA-SD 2012, 15
NZA 2012, 1183
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 367/10
ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2633/09

Bestimmtheit der Urteilsformel; Wiedereinstellungsanspruch [Rückkehrrecht]; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 147/11

DRsp Nr. 2012/16024

Bestimmtheit der Urteilsformel; Wiedereinstellungsanspruch [„Rückkehrrecht“]; Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält das verfahrensbeendende Urteil eine Urteilsformel. Diese muss - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - hinreichend bestimmt sein. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. 2. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die "versprochenen Dienste", also Art und Beginn der Arbeitsleistung. 3. Die Betriebsparteien können in einer anlässlich eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung regeln, dass die vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmer - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Rückkehrrecht zum Betriebsteilveräußerer haben.