BGH - Urteil vom 19.04.2002
V ZR 90/01
Normen:
WEG § 4 Abs. 3 §§ 8 10 Abs. 1 ; BGB (a.F.) §§ 313 433 Abs. 1 ; ZPO § 448 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 334
DB 2002, 1768
DNotZ 2002, 937
JR 2003, 194
MDR 2002, 1001
NJW 2002, 2247
NZM 2002, 606
Rpfleger 2002, 513
WM 2002, 2339
ZMR 2002, 763
ZNotP 2002, 313
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung bei Beweisnot einer Partei

BGH, Urteil vom 19.04.2002 - Aktenzeichen V ZR 90/01

DRsp Nr. 2002/9696

Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung bei Beweisnot einer Partei

»a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen. b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.«

Normenkette:

WEG § 4 Abs. 3 §§ 8 10 Abs. 1 ;