BGH - Urteil vom 18.01.2017
VIII ZR 263/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 269 Abs. 1; BGB § 269 Abs. 2; BGB § 293; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 322
BGHZ 213, 302
NJW 2017, 1301
NZM 2017, 412
ZIP 2017, 681
ZMR 2017, 11
ZMR 2017, 354
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 18/15
OLG Köln, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 93/15

Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch deren Verwender

BGH, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 263/15

DRsp Nr. 2017/1690

Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch deren Verwender

a) Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1 BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2 BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.