BGH - Beschluss vom 30.01.2018
VIII ZB 57/16
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 462
MietRB 2018, 106
NJW-RR 2018, 588
NZM 2018, 462
ZMR 2018, 403
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 384/14
LG Berlin, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 120/16

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes für die Zulässigkeit der Berufung bei abgewiesener Klage bzgl. der Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung; Erforderliche umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters; Berücksichtigung der Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters; Vornahme dieser Gewichtung im Einzelfall; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 57/16

DRsp Nr. 2018/2646

Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes für die Zulässigkeit der Berufung bei abgewiesener Klage bzgl. der Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung; Erforderliche umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters; Berücksichtigung der Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters; Vornahme dieser Gewichtung im Einzelfall; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

BGB § 535 Abs. 1 a) Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.