LG Köln - Urteil vom 16.05.2002
1 S 205/01
Normen:
BGB § 535 § 536 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)814a
NZM 2002, 780
WuM 2002, 306

Bestimmungen über Kontoeröffnung und Erteilung einer Einzugsermächtigung in einem Wohnraum-Mietvertrag

LG Köln, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 1 S 205/01

DRsp Nr. 2003/16751

Bestimmungen über Kontoeröffnung und Erteilung einer Einzugsermächtigung in einem Wohnraum-Mietvertrag

Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, die den Mieter verpflichtet, ein Konto zu eröffnen, eine Bankverbindung - mit Ausnahme der Postbank - zu benennen und eine Einzugsermächtigung zu erteilen, verstößt für sich gesehen nicht gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (§ 9 AGBG). Falls jedoch aufgrund der sonstigen Vertragsgestaltung unklar ist, welche (Zahlungs-)Forderungen des Vermieters von der Einzugsermächtigung erfasst werden, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen
DRsp I(133)814a
NZM 2002, 780
WuM 2002, 306