BGH - Beschluss vom 28.11.2023
VIII ZR 77/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 558;
Fundstellen:
DS 2024, 67
BBB 2024, 48
WuM 2024, 149
NZM 2024, 235
NJW-RR 2024, 357
MietRB 2024, 94
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 31.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 107 C 1097/22
LG Landshut, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 2916/22

Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung

BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 77/23

DRsp Nr. 2024/1839

Betretungsrecht eines Vermieters in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung

Der Vermieter hat Anspruch darauf, das Mietobjekt in Begleitung eines Sachverständigen zwecks Vorbereitung einer Vergleichsmietenerhöhung, zu besichtigen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 558;

Gründe

I.

Der Beklagte ist seit Juli 2014 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in E. . Die Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn 1.800 € im Monat zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 150 €.

Die Klägerin beabsichtigt, die Miete für die vom E. w Mietspiegel nicht erfasste Doppelhaushälfte bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen (§ 558 BGB), und hat zu deren Ermittlung einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Den von der Klägerin mehrfach erbetenen Zutritt zum Mietobjekt in Begleitung des Sachverständigen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, das Gutachten zur Vorbereitung des Mieterhöhungsverlangens könne auch ohne eine Besichtigung des Mietobjekts angefertigt werden.