LAG Köln - Urteil vom 02.03.2012
4 Sa 1115/11
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 77; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2410/11

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsmitteilung

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1115/11

DRsp Nr. 2012/8931

Betriebliche Altersversorgung; Auslegung einer Versorgungsmitteilung

1) Auslegung einer Versorgungsmitteilung: Bloße Mitteilung der Versorgungshöhe oder konstitutive Regelung? 2) Abgrenzung Übergangsgeld oder Altersversorgung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2011 - 1 Ca 2410/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin beginnend mit dem Monat April 2011 monatlich 381,73 € brutto jeweils am Monatsende zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Monate Mai 2010 bis einschließlich März 2011 insgesamt

4199,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2011 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägern 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 77; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für die der Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gewährten Versorgungsleistungen einzustehen hat.