BFH - Urteil vom 23.04.1992
IV R 27/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1845
BFHE 168, 254
BStBl II 1992, 898
Vorinstanzen:
FG Münster,

Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

BFH, Urteil vom 23.04.1992 - Aktenzeichen IV R 27/91

DRsp Nr. 1996/11517

Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

»Dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung steht nicht entgegen, daß dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht. Die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Falle ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen A und B (Klägerinnen) erzielten in den Streitjahren (1979 und 1980) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnärzte. Sie unternahmen in den Streitjahren insgesamt fünf Reisen nach Meran, nach Kitzbühel und Bad Gastein und nach St. Moritz. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ den Abzug der Kosten dieser Reisen als Betriebsausgaben nicht zu. Im Revisionsverfahren ist noch streitig, ob die Kosten zweier Meran-Reisen teilweise Betriebsausgaben waren.