LAG Hamburg - Urteil vom 08.03.2018
1 Sa 21/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 258;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 13
LAGE BetrAVG § 16 Nr. 21
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 287/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 21/17

DRsp Nr. 2018/6302

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 (22 Ca 287/16) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2017 über den Betrag von € 1.733,22 hinaus jeweils zum 2. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 66,30 brutto zu zahlen.