LAG Hamburg - Urteil vom 14.02.2018
33 Sa 6/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 490/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 33 Sa 6/17

DRsp Nr. 2018/8953

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher, in der Regel finanzieller Gründe. 2. Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge geregelt, so verstößt die Entscheidung der Arbeitgeberin, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Verteilungsgrundsätze der Gesamtbetriebsvereinbarung und ist damit unwirksam.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2017 - 25 Ca 490/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von 7.832,77 € hinaus jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 424,53 € brutto zu zahlen.