VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2017
12 S 468/15
Normen:
LKJHG § 28 Abs. 1; LKJHG § 28 Abs. 3; LKJHG § 28 Abs. 5; SchG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1-3; SchG a.F. § 4 Abs. 2; SchG a.F. § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 8; SchG a.F. § 15 Abs. 2; a.F. § 72 SchG; a.F. § 106 SchG; FAG a.F. § 17 Abs. 1 S. 1; FAG a.F. § 17 Abs. 2 S. 2; SchlVO a.F. § 2 Nr. 9g); BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 405/14

Bewilligung des Sachkostenbeitrags der Schulen für Erziehungshilfe; Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen eines Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule hinsichtlich Gerichtskosten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 12 S 468/15

DRsp Nr. 2017/12908

Bewilligung des Sachkostenbeitrags der Schulen für Erziehungshilfe; Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen eines Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule hinsichtlich Gerichtskosten

1.) Ob für Schüler, die in einer Einjährigen Hauswirtschaftlichen Sonderberufsfachschule oder in einem Berufsvorbereitungsjahr einer Schule unterrichtet werden, die einem anerkannten Heim eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe angegliedert ist, ebenfalls der Sachkostenbeitrag der Schulen für Erziehungshilfe zu bewilligen ist (§ 28 Abs. 5 LKJHG i.V.m. § 106 SchG a.F. sowie § 17 Abs. 2 FAG a.F. und § 2 Nr. 9 g) SchlVO a.F.), beurteilt sich nach den konkreten schulrechtlichen Genehmigungen.2.) Der Rechtsstreit eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe wegen eines Sachkostenzuschusses für die einem Heim angegliederte Schule nach § 28 Abs. 5 LKJHG ist gerichtskostenfrei.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Januar 2015 - 3 K 405/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LKJHG § 28 Abs. 1; LKJHG § 28 Abs. 3; LKJHG § 28 Abs. 5; SchG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1-3; SchG a.F. § 4 Abs. 2; SchG a.F. § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 8;