OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2018
4 A 182/16
Normen:
BGB § 133; GüKG § 1 Abs. 2; GüKG § 3 Abs. 1; GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1b; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6748/14

Bewilligung einer Zuwendung hinsichtlich Maßgeblichkeit des Verstehens der Erklärung der Behörde durch den Bürger unter Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 182/16

DRsp Nr. 2018/5024

Bewilligung einer Zuwendung hinsichtlich Maßgeblichkeit des Verstehens der Erklärung der Behörde durch den Bürger unter Berücksichtigung der bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung

Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.12.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.050,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; GüKG § 1 Abs. 2; GüKG § 3 Abs. 1; GüKG § 19 Abs. 1 Nr. 1b; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.