Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 1984 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dem Ehemann wurde als Arbeitnehmer der A-GmbH im Jahre 1979 eine Option zum Bezug von Aktien der A-Incorporated -der Muttergesellschaft des Arbeitgebers des Antragstellers-- eingeräumt. Am 2. Januar 1984 erwarb der Antragsteller in Ausübung der Option 2.000 Aktien. Der Unterschied zwischen dem Optionspreis und dem gemeinen Wert am 2. Januar 1984 zum damaligen Umrechnungskurs betrug 154.857 DM. Die Antragsteller vertraten in der Einkommensteuererklärung die Auffassung, der vorstehend bezeichnete Unterschiedsbetrag von 154.857 DM sei nicht zu erfassen, da nach der Bewertungsvorschrift des § 19a Abs. 6 (jetzt Abs. 8) Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1984 nicht der Tag der Überlassung, sondern der Tag der Beschlußfassung über die Überlassung maßgebend sei. An dem zuletzt genannten Tag habe der Optionspreis mit dem gemeinen Wert übereingestimmt. Deshalb sei ein über dem Optionspreis liegender geldwerter Vorteil nicht angefallen.
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