I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1983 ein Hotelgrundstück, das sie um- und ausbaute. Anschließend vermietete sie den wesentlichen Teil des Gebäudes unter Einschaltung einer Zwischenmieterin an eine nichtunternehmerisch tätige Stiftung. Sie verzichtete in den Streitjahren 1983 und 1984 gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 auf die Steuerbefreiung für ihre Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst.a UStG 1980 und machte die ihr anläßlich des Um- und Ausbaues in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 abziehbare Vorsteuerbeträge geltend. Das zunächst zuständige Finanzamt erstattete ihr aufgrund dessen in den Streitjahren Vorsteuerüberschüsse.
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