BFH - Urteil vom 04.06.1991
X R 35/88
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 182 Abs. 1 ; AStG § 19 ; DBA-Schweiz (1971) Art. 10 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EStDV (1975) § 68 g Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1778
BFHE 164, 435
BFHE 164, 436
BStBl II 1992, 187
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 04.06.1991 (X R 35/88) - DRsp Nr. 1996/11064

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen X R 35/88

DRsp Nr. 1996/11064

»1. Über eine Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 1 EStG ist auch dann im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren eines Gesellschafters zu entscheiden, wenn die ausländischen Einkünfte im Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft festzustellen sind. Eine Bindung an den Feststellungsbescheid besteht jedoch hinsichtlich des Entstehungsgrundes, der Höhe und der zeitlichen Zuordnung dieser Einkünfte. 2. Die schweizerische Verrechnungssteuer ist eine anzurechnende ausländische Steuer. 3. Einkünfte sind "ausländische" i.S. des § 34c Abs. 1 EStG nur insoweit, als sie tatsächlich der (deutschen) Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Bleibt die mit einer ausländischen Steuer belegte verdeckte Gewinnausschüttung im Inland wahlweise teilweise außer Ansatz, liegen ausländische Einkünfte lediglich im Ausmaß der aufgedeckten stillen Reserven vor. 4. Die höchstens zu ermäßigende deutsche Einkommensteuer bemißt sich nach der Durchschnittssteuersatz-Formel des § 34c Abs. 1 S. 2 EStG unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten ausländischen Einkünfte. 5. Ist die Bemessungsgrundlage der ausländischen Einkünfte im Inland niedriger als im Ausland, ist die anzurechnende ausländische Steuer im Verhältnis der beiden Bemessungsgrundlagen herabzusetzen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 182 Abs. 1 ; AStG § 19 ;