BFH - Urteil vom 04.12.1991
X R 89/90
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 1992, 2055
BB 1992, 628
BFHE 166, 346
BStBl II 1992, 295
DStZ 1993, 88
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (X R 89/90) - DRsp Nr. 1996/11292

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen X R 89/90

DRsp Nr. 1996/11292

»Dem Einzelrechtsnachfolger, der ein unentgeltlich erworbenes Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt, steht die Steuerbegünstigung nach §10e Abs. 1 EStG grundsätzlich nur zu, wenn er nach Eigentumsübergang eigene Herstellungskosten für die eigengenutzte Wohnung aufwendet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für das Gebäude und die (hälftigen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden kann er nicht in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG einbeziehen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 6;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Durch notariellen Vertrag vom 2. Juni 1987 erhielt die Klägerin von ihrer Mutter unentgeltlich ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Der Besitz ging am selben Tag auf die Klägerin über. Für die Erdgeschoßwohnung räumte die Klägerin ihrer Mutter unentgeltlich auf Lebenszeit ein Wohnrecht ein.

Zum Zeitpunkt der Übergabe befand sich die Erdgeschoßwohnung noch im Rohbau; die Wohnung im Obergeschoß, die die Kläger ab 6. Juni 1987 zu eigenen Wohnzwecken nutzten, war bis auf geringfügige Arbeiten fertiggestellt.

Für den Erwerb des Grundstücks und die Bebauung waren folgende Kosten angefallen: