BFH - Urteil vom 05.03.1991
VIII R 93/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1116
BB 1991, 1159
BFHE 164, 46
BStBl II 1991, 516
GmbHR 1991, 386
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 05.03.1991 (VIII R 93/84) - DRsp Nr. 1996/10972

BFH, Urteil vom 05.03.1991 - Aktenzeichen VIII R 93/84

DRsp Nr. 1996/10972

»Die Kreditaufnahme einer Personengesellschaft zur Finanzierung einer Entnahme führt auch dann nicht zum Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben, wenn der entnehmende Gesellschafter sein negatives Kapitalkonto verzinsen muß, dieses Konto (Kapitalkonto II) aber als Beteiligungskonto anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, mit der W-GmbH (Gesellschafter Eheleute W, Geschäftsführer W) als Komplementärin und Geschäftsführerin sowie W als Kommanditisten (Beteiligung 98 v.H.) betrieb in L eine ...fabrik. Im Juni 1977 nahm W im Namen der Klägerin bei der V-Bank ein Darlehen über 300.000 DM zur "Finanzierung von Entnahmen" auf. Zur Sicherung wurde das Motorboot "A" der Bank übereignet. Das Boot hatte W im November 1976 für 400.000 DM gekauft. Der Darlehensbetrag wurde zur Finanzierung des Kaufpreises verwandt. Die Zinsen für die Jahre 1977 (13.692,70 DM) und 1978 (19.500 DM) wurden zunächst als Entnahmen, das Darlehen als private Schuld behandelt. Bei Erstellung der Jahresabschlüsse wurden die Zinsen als Betriebsausgaben verbucht. Die Zinsen des Jahres 1979 (20.013,15 DM) wurden von vornherein als Betriebsausgaben behandelt.

In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist u.a. folgendes vereinbart: "(1) ...