EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 411
BFHE 166, 206
BStBl II 1992, 415
GmbHR 1992, 316
NWB 1992, F. 1, 83
Vorinstanzen:
FG München,
BFH - Urteil vom 06.11.1991 (XI R 12/87) - DRsp Nr. 1996/11262
BFH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen XI R 12/87
DRsp Nr. 1996/11262
»1. Eine Betriebsaufspaltung kann auch durch die Einräumung des Nutzungsrechts an einer ungeschützten Erfindung entstehen. Ob die Erfindung oder das Nutzungsrecht für das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden, ist unerheblich.2. Überläßt die Betriebskapitalgesellschaft dem Besitzunternehmer die aus einer Weitervergabe des Nutzungsrechts herrührenden Vergütungen, ist hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen.3. Zu den Voraussetzungen einer beim Gesellschafter zu erfassenden verdeckten Gewinnausschüttung.«
Normenkette:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Gründe:
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