BFH - Urteil vom 06.11.1991
XI R 27/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 S. 3, S. 7;
Fundstellen:
BB 1993, 830
BFHE 170, 18
BStBl II 1993, 391
DStZ 1993, 348
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 06.11.1991 (XI R 27/90) - DRsp Nr. 1996/9601

BFH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen XI R 27/90

DRsp Nr. 1996/9601

»Bisher betrieblich genutzte und seitdem ungenutzte (freie) Grundstücksflächen, deren spätere betriebliche Nutzung möglich bleibt, verbleiben ohne eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung im Betriebsvermögen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 13, § 52 Abs. 15 S. 3, S. 7;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Fuhrunternehmerin. Das Geschäft wird auf einem Grundstück betrieben, das der Klägerin und ihrem Ehemann in Form von Miteigentum je zur Hälfte gehört. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin mit ihrer Familie bewohnt. Bis 1982 wurden 200 qm des Grundstücks (7,5 v. H. der Gesamtfläche) für Betriebszwecke genutzt (Lkw-Garage, Einfahrt für den Lkw und Umkehrplatz). 1982 wurde dem Wohnhaus ein Privatzwecken dienender Anbau angefügt, der bis an die Grenze des bisherigen Lkw-Standplatzes reicht. Die Garage wurde abgerissen und an anderer Stelle ein Lkw-Standplatz eingerichtet. Außerdem änderte sich die Lkw-Zufahrt. Eine neue Garage wurde nicht errichtet. Der betrieblich genutzte Grundstücksanteil beträgt nach den Veränderungen wie zuvor 200 qm.