I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Fuhrunternehmerin. Das Geschäft wird auf einem Grundstück betrieben, das der Klägerin und ihrem Ehemann in Form von Miteigentum je zur Hälfte gehört. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, das die Klägerin mit ihrer Familie bewohnt. Bis 1982 wurden 200 qm des Grundstücks (7,5 v. H. der Gesamtfläche) für Betriebszwecke genutzt (Lkw-Garage, Einfahrt für den Lkw und Umkehrplatz). 1982 wurde dem Wohnhaus ein Privatzwecken dienender Anbau angefügt, der bis an die Grenze des bisherigen Lkw-Standplatzes reicht. Die Garage wurde abgerissen und an anderer Stelle ein Lkw-Standplatz eingerichtet. Außerdem änderte sich die Lkw-Zufahrt. Eine neue Garage wurde nicht errichtet. Der betrieblich genutzte Grundstücksanteil beträgt nach den Veränderungen wie zuvor 200 qm.
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