BFH - Urteil vom 06.11.1991
XI R 41/88
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 556
BFHE 166, 212
BStBl II 1992, 335
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 06.11.1991 (XI R 41/88) - DRsp Nr. 1996/11263

BFH, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen XI R 41/88

DRsp Nr. 1996/11263

»Verzichtet ein Gesellschafter in einem Einzelfall gegen Entgelt auf die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Befugnisse (hier: Ausübung eines Kündigungsrechtes), liegt darin nicht die Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG; Komplementärin ist eine GmbH. Zu den Kommanditisten der Klägerin gehört u. a. die A-GmbH (A). Gesellschafter der A waren die B-Gesellschaft und die G-GmbH. Durch Vertrag vom 30. Juni ... war die A als Kommanditistin und stille Gesellschafterin bei der Klägerin aufgenommen worden. Nach § 15 des Vertrages kann die A durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Klägerin mit einer Mehrheit von 70 % der vertretenen Stimmen aus der Gesellschaft fristlos zu Buchwerten ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter der A seinen Anteil oder Teile seines Anteils an Dritte veräußert oder auf andere Weise aus der Gesellschaft ausscheidet. Die Kapitalanteile der A an der Klägerin wachsen dann den verbleibenden Gesellschaftern (Altgesellschafter) im Verhältnis ihrer Beteiligung zu.