BFH - Urteil vom 07.11.1991 (IV R 57/90) - DRsp Nr. 1993/3556
BFH, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen IV R 57/90
DRsp Nr. 1993/3556
»Wird durch einen einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln beglichen, so sind die Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Anteils als Betriebsausgaben abziehbar. Einen Grundsatz, daß vorrangig der auf privater Veranlassung beruhende Teil der Schuld getilgt werde, gibt es nicht (Abgrenzung zur Behandlung gemischter Kontokorrentkonten durch den Großen Senat im Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).«