BFH - Urteil vom 08.08.1991
IV R 56/90
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 684
BFHE 166, 120
BStBl II 1993, 272

BFH - Urteil vom 08.08.1991 (IV R 56/90) - DRsp Nr. 1996/11244

BFH, Urteil vom 08.08.1991 - Aktenzeichen IV R 56/90

DRsp Nr. 1996/11244

»1. In der Anfangsbilanz (Übergangsbilanz) eines zur Buchführung übergehenden Schätzungslandwirts sind die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stünden, wenn der Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt worden wäre. 2. Der Mastviehbestand kann - als Umlaufvermögen - in der Übergangsbilanz (1.) mit Durchschnittswerten oder mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Das gilt auch für "besonders wertvolle" Tiere. 3. Das Bewertungswahlrecht (2.) kann im Wege der Bilanzänderung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ausgeübt werden, wenn die Übergangsbilanz noch nicht einer bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagung zu Grunde liegt, andernfalls erst in der nächsten, von der Bestandskraft noch nicht erfaßten Schlußbilanz.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe: