I. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1 . (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Januar 1986 unentgeltlich von seinen Eltern ein Einfamilienhaus, das er mit seiner Familie nutzt. Die Eltern hatten das Einfamilienhaus 1983 für 340.000 DM erworben; von dem Kaufpreis entfiel je die Hälfte auf das Gebäude und auf den Grund und Boden. Sie konnten wegen Objektverbrauchs die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch nehmen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für das Streitjahr 1986 die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG nicht zum Abzug zu, obwohl bei ihnen kein Objektverbrauch eingetreten war. Das FA ging dabei davon aus, daß der bei den Rechtsvorgängern des Klägers eingetretene Objektverbrauch fortwirke.
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