BFH - Urteil vom 08.11.1991
VI R 191/87
Normen:
EStG (1980) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 265
BB 1992, 479
BFHE 166, 92
BStBl II 1992, 204
NJW 1992, 1784
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 08.11.1991 (VI R 191/87) - DRsp Nr. 1996/11238

BFH, Urteil vom 08.11.1991 - Aktenzeichen VI R 191/87

DRsp Nr. 1996/11238

»Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit dem eigenen PKW durch und erstattet ihm der Arbeitgeber neben den Kilometerpauschsätzen die gesamten Beiträge für die Fahrzeug-Vollversicherung, so stellt dies auch insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, als die Versicherungsprämien auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen (Anschluß an das Senatsurteil vom 21.6.1991 VI R 178/88, BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814).«

Normenkette:

EStG (1980) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Außendienstmitarbeiter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) benutzten in den Streitjahren 1980 und 1981 für Dienstfahrten das eigene Kfz. Sie waren durch die Klägerin angewiesen, eine Fahrzeug-Vollversicherung abzuschließen. Die Versicherungsprämien erstattete ihnen die Klägerin steuerfrei. Daneben zahlte die Klägerin als Fahrtkostenersatz - ebenfalls steuerfrei - ein monatliches Fixum sowie eine Kilometerpauschale zwischen 0,15 DM und 0,19 DM.