BFH - Urteil vom 09.08.1991
III R 129/85
Normen:
AO (1977) § 158 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2412
BB 1991, 2436
BFHE 165, 326
BStBl II 1992, 55
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 09.08.1991 (III R 129/85) - DRsp Nr. 1996/11170

BFH, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen III R 129/85

DRsp Nr. 1996/11170

»Das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buchführung kann verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 158 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit gebrauchten Werkzeugmaschinen. Bei einer Betriebsprüfung, die Ende des Jahres 1972 begann, wurde aufgedeckt, daß der Kläger Einnahmen aus Warenlieferungen an die Firma M in Italien nicht verbucht hatte. Der Kläger hatte mit M mehrfach höhere Verkaufspreise vereinbart als auf der Rechnung angegeben. Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung kam es zu einer Bestrafung des Klägers wegen Steuerhinterziehung.

Nach einer weiteren Betriebsprüfung im Jahre 1976 kam es zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) andererseits zu Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung folgender Vorgänge: