BFH - Urteil vom 09.08.1991
III R 54/90
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2214
BFHE 165, 272
BStBl II 1991, 920
NJW 1992, 783
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.08.1991 (III R 54/90) - DRsp Nr. 1996/11156

BFH, Urteil vom 09.08.1991 - Aktenzeichen III R 54/90

DRsp Nr. 1996/11156

»Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens als auch von Gesunden zur Steigerung des Lebenskomforts angeschafft werden (Hilfsmittel im weiteren Sinne), ist durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachzuweisen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet an der des Achsenskeletts. Er ist in seiner Erwerbsfähigkeit zu 100 v.H. gemindert.

Im Streitjahr 1987 erwarb er in einem Spezialbettenhaus ein mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung versehenes Bett mit der dazugehörenden Matratze. Eine besondere Anpassung des Bettes an die individuellen körperlichen Bedürfnisse des Klägers ist nicht erfolgt.