BFH - Urteil vom 12.04.1991
III R 39/86
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BB 1991, 1409
BB 1991, 2507
BFHE 165, 125
BStBl II 1991, 773
GmbHR 1991, 439
NWB 1991, F. 1, 224
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 12.04.1991 (III R 39/86) - DRsp Nr. 1996/11127

BFH, Urteil vom 12.04.1991 - Aktenzeichen III R 39/86

DRsp Nr. 1996/11127

»1. Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen eingelegt werden, können nicht in das Vergleichsvolumen nach § 4 b Abs. 5 InvZulG 1982 einbezogen werden. 2. Im Rahmen der sog. unechten Betriebsaufspaltung beginnt der gewerbliche Betrieb des Besitzunternehmens in dem Zeitpunkt, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Projektierung, Entwicklung und Herstellung von Geräten für .... Sie wurde im Jahre 1976 gegründet. Gesellschafter waren bis zum Dezember 1983 die Eheleute A, der Ehemann (B) mit einer Beteiligung von 51 v.H., die Ehefrau mit einer Beteiligung von 49 v.H.