I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährte ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung in einer Form, die beim Pensionssicherungsverein (PSV) sicherungspflichtig ist. Die Steuerbilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1983 weist eine Rückstellung in Höhe von 162.600 DM aus, die wie folgt erläutert wird:
"In die Rückstellung für den Pensionssicherungsverein wurde der Barwert der künftigen Beiträge, berechnet nach der Ewige-Renten-Formel, eingestellt."
Eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung erkannte diese Rückstellung nicht an. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in dem das Streitjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid.
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