BFH - Urteil vom 17.10.1991
IV R 97/89
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, §§ 15, 16 ;
Fundstellen:
BB 1992, 419
BB 1992, 904
BFHE 166, 149
BStBl II 1992, 392
DStZ 1993, 278

BFH - Urteil vom 17.10.1991 (IV R 97/89) - DRsp Nr. 1996/11250

BFH, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen IV R 97/89

DRsp Nr. 1996/11250

»1. Zur gesonderten Feststellung der Gewinne aus der gleichzeitigen Veräußerung oder Aufgabe zweier räumlich zusammenhängender Betriebe. 2. Geht ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags im Wege der Erbfolge auf einen Dritten über, so tritt dieser hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (Anschluß u. a. an BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260). 3. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung. 4. Soweit Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe veräußert werden, entsteht der Aufgabegewinn mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern. Ist der schuldrechtliche Kaufvertrag bereits im Vorjahr abgeschlossen worden, kann dies zur Auflösung einer früher gebildeten Rücklage für Ersatzbeschaffung bereits im Jahr des Abschlusses des Kaufvertrags führen; die Auflösung der Rücklage kann auch in diesem Falle zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn führen. 5. Entstehung und Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934a BGB führen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten und beim Erbersatzberechtigten nicht zu einem Veräußerungserlös.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4, §§ 15, 16 ;

Gründe: