BFH - Urteil vom 20.09.1991
III R 91/89
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 129
BFHE 165, 525
BStBl II 1992, 137
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 20.09.1991 (III R 91/89) - DRsp Nr. 1996/11210

BFH, Urteil vom 20.09.1991 - Aktenzeichen III R 91/89

DRsp Nr. 1996/11210

»1. Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG setzt grundsätzlich auch voraus, daß der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte erfolglos geltend gemacht hat. Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmen sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit. 2. Macht ein in der sozialen Krankenversicherung versicherter Steuerpflichtiger auf Privatverordnungen beruhende Aufwendungen für Schmerzmittel in ungewöhnlich großem Umfang geltend, so kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Träger der Krankenversicherung jedenfalls vorher schriftlich auf Kostenersatz in Anspruch genommen und die Krankenversicherung den Ersatz abgelehnt hat. Eine nur mündliche Erkundigung reicht nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: