BFH - Urteil vom 23.10.1991 (I R 86/89) - DRsp Nr. 1996/11234
BFH, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen I R 86/89
DRsp Nr. 1996/11234
»1. Einer Feststellung gemäß § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2aAO 1977 bedarf es nicht, wenn die Einkommensteuer für die Einkünfte durch den gemäß § 50aEStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt. Die Entscheidung darüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären.2. § 50aEStG erfaßt auch gesamthänderisch erzielte Einkünfte, soweit die Voraussetzungen der Vorschrift im übrigen vorliegen.«