I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Gerichtsvollzieher. Er schaffte im Streitjahr 1985 eine Frankiermaschine und einen Bürocomputer an und machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht an, daß sie durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung, die nach § 5 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. September 1975 (im folgenden: Landesverordnung, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975, 338) gezahlt werde, abgegolten seien.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|