I. Der geschiedene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus seiner Ehe ist der im Mai 1966 geborene Sohn T hervorgegangen, der im Streitjahr 1987 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni seinen Wehrdienst ableistete. Während dieser Zeit unterstützte ihn der Kläger mit insgesamt 1.200 DM.
Der Sohn des Klägers hatte im ersten Halbjahr 1987 folgende eigene Bezüge:
Wehrsold 2.072,90 DM
Sachbezüge:
Gemeinschaftsunterkunft 580,80 DM
Verpflegung 1.603,80 DM
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4.257,50 DM.
Außerdem erhielt der Sohn anläßlich seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 30. Juni 1987 gemäß § 9 des Wehrsoldgesetzes ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.110 DM.
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