BFH - Urteil vom 27.02.1991
XI R 8/87
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1478
BB 1991, 1843
BFHE 164, 243
BStBl II 1991, 703
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 27.02.1991 (XI R 8/87) - DRsp Nr. 1996/11021

BFH, Urteil vom 27.02.1991 - Aktenzeichen XI R 8/87

DRsp Nr. 1996/11021

»Eine bereits bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Wahl des Arbeitgebers in einem Betrag ausgezahlt wird, ist keine Entschädigung i. S des § 24 Nr. 1 lit. a EStG (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13.8.1975 VI R 164/71, BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a, b, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Der am ... 1921 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1971 Geschäftsführer der S-GmbH (GmbH) in K. Am 27. Juni 1972 sagte die GmbH dem Kläger eine Altersrente von monatlich 650 DM und seiner Frau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine Witwenrente in Höhe von monatlich 390 DM für den Fall zu, daß er nach Erreichen des 60.Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausschied. Weiter war vereinbart:

"Scheiden Sie vor Erreichen des 60.Lebensjahres aus unseren Diensten aus, so erlöschen alle Ansprüche auf die oben bezeichneten Leistungen. Sie erhalten dann jedoch eine Abfindung in Höhe des nach den Grundsätzen des § 6a EStG ermittelten Gegenwartswertes der Versorgungszusage am Bilanzstichtag vor Ihrem Ausscheiden aus unseren Diensten - nach unserem Ermessen - als Kapital oder Rente."