AO (1977) §§ 14, 64, 65; AO (1977) § 68 Nr. 7 lit. b, c (a.F.); KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 1991, 1853
BB 1991, 2140
BFHE 164, 508
BStBl II 1992, 103
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 27.03.1991 (I R 31/89) - DRsp Nr. 1996/11083
BFH, Urteil vom 27.03.1991 - Aktenzeichen I R 31/89
DRsp Nr. 1996/11083
»1. Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem ein teilweise von der Körperschaftsteuer befreiter Sportverein der Besteuerung unterliegt, sind die Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlaßt ist.2. Ausgaben für das Training und die Spiele der Vereinsmannschaft (z. B. Aufwendungen für Trainer, Schiedsrichter, Fahrtkosten, Hallenmiete) mindern nicht die Einkünfte, die der Verein durch Werbung für Dritte während der Spiele seiner Mannschaft erzielt, sofern diese Ausgaben auch ohne die Werbetätigkeit entstanden wären.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 14, 64, 65; AO (1977) § 68 Nr. 7 lit. b, c (a.F.); KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Gründe:
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