I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 Aufwendungen wegen der Krankheit ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie erklärten u. a. Reformhauskosten (z.B. Vollwertbrot) in Höhe von 601,19 DM.
Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, ihr Kind leide an Neurodermitis, einer Stoffwechselkrankheit mit Auswirkungen auf die Haut. Nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes stelle die Verordnung von speziellen Nährmitteln zur Erreichung entsprechender Stoffwechseländerungen eine Alternative zur schädlichen Kortisonbehandlung dar.
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