BFH - Urteil vom 29.10.1991
VIII R 77/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 329
BFHE 166, 82
BStBl II 1992, 334
GmbHR 1992, 318
NWB 1992, F. 1, 53
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 77/87) - DRsp Nr. 1996/11236

BFH, Urteil vom 29.10.1991 - Aktenzeichen VIII R 77/87

DRsp Nr. 1996/11236

»1. Ein Grundstück ist dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen kann. 2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung für das Betriebsunternehmen wirtschaftliches Gewicht hat, sind nicht die einzelnen Teile des Grundstücks für sich, sondern ist das Grundstück einheitlich zu beurteilen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren in den Streitjahren (1977 bis 1979) Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (GmbH). Die GmbH stellte runderneuerte Reifen nach dem sog. Bandag-Verfahren her. Außerdem bezog sie Reifen von anderen Herstellern. Die selbst hergestellten und die gekauften Reifen verkaufte sie mit und ohne Montageleistungen.