BFH - Urteil vom 31.07.1991
I R 51/89
Normen:
DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34c Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2073
BFHE 165, 96
BStBl II 1991, 922
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.07.1991 (I R 51/89) - DRsp Nr. 1996/11119

BFH, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen I R 51/89

DRsp Nr. 1996/11119

»Auf deutsche Ertragsteuern für die in einem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte aus der Schweiz sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz diejenigen schweizerischen Steuern anzurechnen, die für den gleichen Zeitraum und für die entsprechenden Einkünfte festgesetzt und erhoben wurden. Das gilt auch dann, wenn die schweizerischen Steuern nach dem durchschnittlichen Einkommen einer vorangegangenen Zweijahresperiode bemessen wurden (sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung).«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34c Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau hatten bis zum Jahr 1985 ihren Wohnsitz im Inland und wurden für das Streitjahr 1982 als unbeschränkt Steuerpflichtige zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist von Beruf Soldat; seine Ehefrau ist an einer schweizerischen Personengesellschaft beteiligt, die im Kanton Waadt ein Weingut betreibt. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 die Anrechnung schweizerischer Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1983/1984 festgesetzt und bezahlt wurden, jedoch nach dem Anteil der Ehefrau am Gewinn der schweizerischen Gesellschaft aus der Berechnungsperiode 1981/1982 berechnet wurden.