BFH - Urteil vom 31.07.1991
VIII R 89/86
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2289
BB 1991, 2499
BFHE 165, 260
BStBl II 1992, 85
NJW 1992, 1846
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.07.1991 (VIII R 89/86) - DRsp Nr. 1996/11154

BFH, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen VIII R 89/86

DRsp Nr. 1996/11154

»§ 12 Nr. 4 EStG steht dem Abzug einer Geldstrafe als Betriebsausgabe nicht entgegen, wenn die von einem ausländischen Gericht festgesetzte Geldstrafe wesentlichen GrundS.n der deutschen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die im Streitjahr 1976 und in den vorangegangenen Jahren Handelsbeziehungen mit der Volksrepublik Polen unterhielt. Zur Pflege und Ausweitung der Geschäftsbeziehungen reiste der persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin R wiederholt nach Polen. Im Jahre 1975 wurde er dort inhaftiert, weil ihm von den polnischen Behörden u.a. vorgeworfen wurde, Wirtschaftsspionage betrieben zu haben. Nach ca. sechsmonatiger Untersuchungshaft wurde R zu zwei Jahren Freiheitsentzug und zu einer Geldstrafe von 50.000 Zloty verurteilt. Die Verurteilung wurde darauf gestützt, daß R einem polnischen Geschäftspartner Vermögensvorteile in Form von Sachzuwendungen gewährt hatte, die das polnische Gericht als Gegenleistungen für geheime Wirtschaftsinformationen ansah. Nachdem die Klägerin eine Kaution von 149.054 DM gestellt hatte, wurde R freigelassen. Anschließend wurde die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt, deren Höhe der gezahlten Kaution entsprach.