I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen zusammen mit ihren drei Kindern ein Einfamilienhaus in N, das als Familienwohnsitz dient.
Im Jahre 1987 erwarb der Kläger eine in K belegene, 30,84 qm große Eigentumswohnung. Die Kläger nutzten diese Eigentumswohnung "zu eigenen Wohnzwecken". Hierzu hat das Finanzgericht (FG) festgestellt: Der Kläger ist als Vorstand bzw. Geschäftsführer der V sowie der V-GmbH & Co. KG schwerpunktmäßig in D und K tätig. Seine regelmäßigen Dienstzeiten liegen je nach Schicht und Art der Tätigkeit zwischen 22.00, 04.00, 12.00 und 17.00 Uhr arbeitstäglich. Im Streitjahr fand sich der Kläger an zwei bis drei Tagen je Woche zu unregelmäßigen Tages- und Nachtzeiten in der Niederlassung seines Unternehmens ein und wohnte "an diesen Tagen häufig in dem Appartement in K". Die in K studierende Tochter R wohnte im Streitjahr ebenfalls in der Familienwohnung und im Appartement in K
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