BFH - Urteil vom 31.10.1991
X R 9/91
Normen:
EStG (1987) § 34f Abs. 2, § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 346
BB 1992, 480
BFHE 166, 85
BStBl II 1992, 241
NJW 1992, 999
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 31.10.1991 (X R 9/91) - DRsp Nr. 1996/11237

BFH, Urteil vom 31.10.1991 - Aktenzeichen X R 9/91

DRsp Nr. 1996/11237

»Die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG 1987 kann auch für ein Appartement in Anspruch genommen werden, das außerhalb des Ortes des Familienwohnsitzes belegen ist und das der Steuerpflichtige sowie ein dort studierendes Kind bewohnen.«

Normenkette:

EStG (1987) § 34f Abs. 2, § 10e Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen zusammen mit ihren drei Kindern ein Einfamilienhaus in N, das als Familienwohnsitz dient.

Im Jahre 1987 erwarb der Kläger eine in K belegene, 30,84 qm große Eigentumswohnung. Die Kläger nutzten diese Eigentumswohnung "zu eigenen Wohnzwecken". Hierzu hat das Finanzgericht (FG) festgestellt: Der Kläger ist als Vorstand bzw. Geschäftsführer der V sowie der V-GmbH & Co. KG schwerpunktmäßig in D und K tätig. Seine regelmäßigen Dienstzeiten liegen je nach Schicht und Art der Tätigkeit zwischen 22.00, 04.00, 12.00 und 17.00 Uhr arbeitstäglich. Im Streitjahr fand sich der Kläger an zwei bis drei Tagen je Woche zu unregelmäßigen Tages- und Nachtzeiten in der Niederlassung seines Unternehmens ein und wohnte "an diesen Tagen häufig in dem Appartement in K". Die in K studierende Tochter R wohnte im Streitjahr ebenfalls in der Familienwohnung und im Appartement in K