Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil insoweit widersprüchlich erscheint, als zunächst (auf S. 15 unten) ausgeführt wird, bei Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis, am 8. November 1995, habe ein wirksamer "befristeter" Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 bestanden, wohingegen später (auf BU 20) von einem Mietverhältnis - in welches ab dem 1. Januar 1996 anstelle des Beklagten zu 1 auf Mieterseite der Beklagte zu 2 eingetreten sei (BU 17 oben) - ohne wirksame Befristung ausgegangen wird, das demzufolge gemäß § 565 Abs. 1 a BGB ordentlich habe gekündigt werden können.
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