Die Beklagte betreibt ein Reiseunternehmen, das sich mit Reisen der verschiedensten Art befasst. Für den Sommer 1971 brachte sie unter dem von ihr auch sonst verwendeten Schlagwort "W.-Reisen" einen besonderen, umfangreichen Prospekt für Ferienhäuser in den nordischen Ländern heraus. Auf der Innenseite des Titelblattes wird sie als "Veranstalter: ... in Verbindung mit befreundeten Unternehmen" bezeichnet. Die Seite wird im Übrigen fast vollständig von einem klein und eng gedruckten Text ausgefällt, der unter der Überschrift "Wissenswertes" u.a. folgendermaßen lautet:
"Haftung: Es wird darauf hingewiesen, dass W.-Reisen lediglich als Vermittler der in Anspruch genommenen Leistungsträger handeln. ... Ersatzansprüche bleiben der Höhe nach auf den vom Reiseteilnehmer gezahlten Reisepreis beschränkt ..."
In einem weiteren Abschnitt "Ferienhaus-Mietvertrag" heißt es u.a.:
"Zwischen dem Mieter und dem Vermieter wird durch die Vermittlung der W.-Reisen ein Mietvertrag zu folgenden Bedingungen geschlossen: ...
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