BGH - Urteil vom 23.01.2002
XII ZR 91/00
Normen:
ZPO § 88 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

BGH - Urteil vom 23.01.2002 (XII ZR 91/00) - DRsp Nr. 2002/6433

BGH, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZR 91/00

DRsp Nr. 2002/6433

(Zurückweisung der Berufung mangels Nachweises der Bevollmächtigung des Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren)

Normenkette:

ZPO § 88 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter über den Nachlaß des Peter Wilhelm W. von dem Beklagten Rick Paul P., W. 70, H., Räumung und Mietzinszahlung aus einem Mietvertrag vom 6. Mai 1993 über eine gewerblich genutzte Halle.

Seit Juni 1995 hat der Beklagte wegen behaupteter Mängel keine Miete mehr bezahlt.

Mit Schreiben vom 7. November 1997 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs.

Die Klageschrift wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 1. Oktober 1997 dem Beklagten, Rick Paul P., persönlich übergeben. In seiner Klageerwiderung bezog sich der Beklagte zum Beweis für die Mietzinszahlung unter anderem auf Kontoauszüge, die ihn - Rick Paul P., H.straße - als Kontoinhaber ausweisen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung war ausweislich des Protokolls der Beklagte, Rick Paul P., persönlich anwesend. Mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts eingegangenen Schreiben meldete sich ein Herr Paul P. zu den Akten und bat um Berichtigung des Passivrubrums dahingehend, daß er, Paul P., der richtige Beklagte sei.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Rick Paul P., zur Räumung und gab der Zahlungsklage überwiegend statt.