Der Kläger vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 06. September 1960 an die Beklagte eine Gaststätte in Hamburg auf die Dauer von zehn Jahren. Der monatliche Mietzins betrug einschließlich einer Heizungskostenpauschale und Mehrwertsteuer 3.463,20 DM. Nach § 8 des Vertrages war die Beklagte berechtigt, mit Einverständnis des Klägers den Mietvertrag auf einen Dritten zu übertragen. Am 30. September 1968 schloss die Beklagte das Lokal, das sie unter dem Namen "I." betrieben hatte, wegen mangelnder Rentabilität. Sie verhandelte mit dem Kläger über die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages.
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