BGH - Urteil vom 13.09.2000
VIII ZR 34/00
Normen:
AGBG § 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 139
MDR 2001, 20
NJW 2001, 303
WM 2001, 29
ZIP 2001, 78
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Bindung des Käufers an Kaufangebot beim Möbelkauf

BGH, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 34/00

DRsp Nr. 2000/9839

Bindung des Käufers an Kaufangebot beim Möbelkauf

»Die beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel: "Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt," hält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.«

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt als Verbraucherschutzverein die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG wahr. Er begehrt von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, die Unterlassung der Verwendung mehrerer Formularklauseln gegenüber Nichtkaufleuten beim Möbelkauf. In den von der Beklagten bis Frühjahr 1999 verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war - soweit für die Revision noch von Interesse - folgende Bestimmung enthalten:

§ 1 Vertragsabschluß

Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.