LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2020
6 Sa 1742/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BHB § 151; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1507/19

Bindungswille des Arbeitgebers bei betrieblicher Übung für zusätzlichen UrlaubKein Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Mitwirkung durch ArbeitgeberGeltung von Mitwirkungspflichten auch nach ausgesprochener, streitiger KündigungDarlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber für Erfüllung der Mitwirkungspflichten

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1742/19

DRsp Nr. 2020/16407

Bindungswille des Arbeitgebers bei betrieblicher Übung für zusätzlichen Urlaub Kein Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Mitwirkung durch Arbeitgeber Geltung von Mitwirkungspflichten auch nach ausgesprochener, streitiger Kündigung Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitgeber für Erfüllung der Mitwirkungspflichten

1. Der Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 S. 4 BUrlG ist nur dann eröffnet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers nachgekommen ist.2. Ist arbeitsvertraglich ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen vereinbart, kann sich bei einer Fünftagewoche ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch aus betrieblicher Übung ergeben, so dass der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Arbeitstagen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 24. April 2015 - 2 Ca 1507/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 2.746,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen.

Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 10 Prozent, die Beklagte zu 90 Prozent.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 37 Prozent, die Beklagte zu 63 Prozent.

Die Revision wird nicht zugelassen.