LSG Thüringen - Urteil vom 28.02.2012
L 6 KR 81/08
Normen:
BGB § 133; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGB X § 47 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB V § 240 Abs. 1; SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 1862/07 - 14.1.2008,

Bindungswirkung von Verwaltungsakten über die Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger in der freiwilligen Krankenversicherung

LSG Thüringen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 81/08

DRsp Nr. 2012/10957

Bindungswirkung von Verwaltungsakten über die Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger in der freiwilligen Krankenversicherung

1. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken, müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt. Ein Zusatz, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche oder Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben, belegt nicht den behördlichen Willen, eine einstweilige Regelung zu treffen. 2. Die mit einem Steuerbescheid nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. 3. Die Verwaltung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheblich im Sinne von § 24 SGB X betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 teilweise aufgehoben.