BGH - Urteil vom 24.09.2003
X ZR 7/00
Normen:
PatG (1981) §§ 81 ff. 21 Abs. 1 § 4 ; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Art. 56 ; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 116
BGHZ 156, 179
GRUR 2004, 47
GRURInt 2004, 145
NJW 2004, 1742
Vorinstanzen:
BPatG,

blasenfreie Gummibahn I; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren; Begriff der erfinderischen Leistung

BGH, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen X ZR 7/00

DRsp Nr. 2003/14480

"blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren; Begriff der erfinderischen Leistung

»1. Im Patentnichtigkeitsverfahren bedarf es der Feststellung des Gegenstands eines angegriffenen Patentanspruchs nur in dem Umfang, wie dies zur Prüfung der Bestandsfähigkeit des Patents gegenüber dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund erforderlich ist. Für diese Feststellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Feststellung des Sinngehalts und bei der Auslegung des Patents im Verletzungsstreit. Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte.2. Eine "unangemessene Anspruchsbreite" füllt für sich gesehen einen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe grundsätzlich nicht aus.3. Eine von einem bestimmten Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren ist für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen.«

Normenkette:

PatG (1981) §§ 81 ff. 21 Abs. 1 § 4 ; EPÜ Art. 138 Abs. 1 Art. 56 ; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: