Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren.
I. 1. Die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Vermieterin erhobene Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 9.993,68 DM war durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18. Januar 2001 abgewiesen worden.
2. a) Die gegen dieses am 13. Februar 2001 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9. März 2001 eingelegte Berufung ging erst am 14. März 2001 und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO beim Landgericht Bochum ein. Auf diese Fristversäumnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Mai 2001 hingewiesen.
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