BVerfG - Beschluß vom 22.02.2002
2 BvR 1707/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 234 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1006
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 136/01

BVerfG - Beschluß vom 22.02.2002 (2 BvR 1707/01) - DRsp Nr. 2002/4942

BVerfG, Beschluß vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1707/01

DRsp Nr. 2002/4942

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung in einer Zivilsache mangels hinreichender Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen)

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 234 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren.

I. 1. Die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Vermieterin erhobene Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 9.993,68 DM war durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18. Januar 2001 abgewiesen worden.

2. a) Die gegen dieses am 13. Februar 2001 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 9. März 2001 eingelegte Berufung ging erst am 14. März 2001 und damit einen Tag nach Ablauf der Monatsfrist des § 516 ZPO beim Landgericht Bochum ein. Auf diese Fristversäumnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Mai 2001 hingewiesen.