Autor: Emmert |
Ist im Mietvertrag eine Nettomiete bei gesonderter, abrechenbarer Vorauszahlung auf die Betriebskosten vereinbart, so wird zur Wertberechnung lediglich die Nettomiete herangezogen. Die vom Mieter zu leistenden Vorauszahlungen bleiben außer Betracht.38)
Maßgeblich ist die zwischen den Parteien vereinbarte bzw. gesetzlich geschuldete Miete.39) Wurde diese seit Beginn des Mietverhältnisses angehoben, ist die zuletzt gezahlte Miete bei der Wertbemessung zugrunde zu legen.40)
Sind in einem Mietvertrag mehrere Mieten gesondert ausgewiesen, z.B. eine gesondert für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz zu zahlende Miete neben der eigentlichen Wohnungsnettomiete, werden diese bei der Wertberechnung zusammengerechnet.
38) | D. Meyer, GKG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 15. |
39) | D. Meyer, aaO., § 41 Rdn. 17. |
40) | N. Schneider, MietRB 2004, 360. |
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